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Ergänzende AGB für den Verkauf von Tickets im Rahmen der „Buffalo Bill In Rom Tour 2022“ der „Die Ärzte“:

  • 1. Personalisierung von Eintrittskarten
    • 1.1 Beim Verstoß gegen die nachgenannten Bedingungen hat der Veranstalter das Recht, den Zutritt zu der Veranstaltung ersatzlos zu verweigern.
    • 1.2 Voraussetzung für den Veranstaltungsbesuch ist daher, dass der Besucher das mit seinem Vor- und Zunamen versehene Ticket vorlegt. Der Veranstalter gewährt nur den Kunden bzw. Ticketinhabern das Besuchsrecht, die durch einen Namensaufdruck und/oder sonstige (elektronische) Merkmale auf dem Ticket identifizierbar sind und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 2.3 Tickets zulässig erworben hat.
    • 1.3 Alternativ ist auf der Eintrittskarte eine Leerzeile zum händischen Eintragen des Vor- und Zunamens des jeweils Zugangsberechtigten vorgesehen. Ein Dritter, dessen Name nicht auf der Eintrittskarte eingetragen ist, erhält nur dann Zutritt, wenn ihm die Eintrittskarte im Einklang mit den Weitergabebestimmungen aus nachfolgender Ziffer 2.2 weitergegeben wurde und er seinen Vor- und Zunamen in die Leerzeile, soweit vorgesehen, einträgt. Sofern im Falle einer berechtigten Übernahme des Besuchervertrages und der damit einhergehenden Weitergabe des Tickets bereits Vor- und Zuname eingetragen sind, sind diese zu streichen und der Vor- und Zuname des in den Vertrag Eintretenden auf der dafür vorgesehenen Leerzeile einzutragen, ohne dass die Ticketnummer oder andere Identifizierungsmerkmale überschrieben werden. Mit Vorlage der Eintrittskarte am Eingang zur Veranstaltung (insbesondere auch durch Einführen der Eintrittskarte in die Lesegeräte bzw. das Einscannen) erklärt der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein.
    • 1.4 Zum Nachweis der Identität haben die Kunden jeweils einen gültigen, zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen des jeweiligen Veranstalters und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Tickets, die unter Verstoß gegen Ziff. 2.2 auf vom Veranstalter nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht und können Rechtsfolgen nach Ziffer 2.4, insbesondere 2.4.3 (Vertragsstrafe) auslösen. Der Veranstalter wird auch dann von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
  • 2. Weitergabe und Weiterverkauf von Tickets
    • 2.1 Zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und von Ticketspekulation, zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung und zur Durchsetzung von Besuchsverboten, liegt es im Interesse des Veranstalters, die Weitergabe/ den Handel von Tickets einzuschränken.
    • 2.2 Der Verkauf der angebotenen Tickets erfolgt ausschließlich und bis zur jeweils festgesetzten Höchstbestellmenge zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Ticketerwerber. Der gewerbliche und/oder kommerzielle Weiterverkauf von Tickets durch den Ticketerwerber ist untersagt. Dem Ticketerwerber ist es insbesondere untersagt,
      • 2.2.1 Tickets bei Auktionen oder Internetversteigerungen (z.B. eBay) zum Kauf anzubieten;
      • 2.2.2 Tickets zu einem höheren als den auf der Karte ausgewiesenen Preis anzubieten oder weiterzuverkaufen; ein Preisaufschlag von bis zu 25% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig;
      • 2.2.3 Tickets gewerblichen und/oder kommerziellen Wiederverkäufern und/oder Tickethändlern anzubieten, diesen zu verkaufen oder weiterzugeben;
      • 2.2.4 Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets.
      • 2.2.5 Die jeweils festgelegte maximale Bestellmenge an Tickets pro Person zu umgehen oder zu überschreiten.
    • 2.3 Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Ticketerwerbers, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 2.2 vorliegt. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die hiermit unter den im Folgenden genannten Bedingungen vorab erteilt wird, wenn: Im Falle von Tickets, auf welchen gem. Ziff 1.3 eine Leerzeile zum händischen Eintragen des Vor- und Zunamens des jeweils Zugangsberechtigten vorgesehen ist, wenn der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinhaber mit der Geltung dieser AGB zwischen ihm und dem Veranstalter einverstanden ist. Zudem ist (3) der Vor- und Zunahme jedes neuen Ticketinhabers, soweit vorgesehen, auf dem Ticket einzutragen. Sofern im Falle einer berechtigten Übernahme des Besuchervertrages und der damit einhergehenden Weitergabe des Tickets bereits ein Name eingetragen ist, ist dieser zu streichen und der Name des in den Vertrag Eintretenden auf bzw. neben der dafür vorgesehenen Fläche einzutragen, ohne dass die Ticketnummer oder andere Identifizierungsmerkmale überschrieben werden. Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag, insbes. des Besuchsrechts, ist bei Fehlen einer der beschriebenen Voraussetzungen ausgeschlossen. Sofern ein Vertragspartner des Veranstalters in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Besuchervertrages erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden Personen zustande. Auf Verlangen des Veranstalters ist der Kunde zur Auskunft über alle Umstände verpflichtet, die für die Beurteilung der Einhaltung der Weitergabebestimmungen erforderlich sind.
    • 2.4 Im Falle eines oder mehrerer schuldhafter Verstöße gegen die Regelungen in Ziffern 2.2 und 2.3 ist der Veranstalter unter Berücksichtigung der Schwere des dem Ticketerwerber vorzuwerfenden Verstoßes nach billigem Ermessen berechtigt, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
      • 2.4.1 Der Veranstalter ist berechtigt, vom Besuchsvertrag zurückzutreten;
      • 2.4.2 Der Veranstalter kann das Ticket sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung entschädigungslos verweigern;
      • 2.4.3 Der Veranstalter ist berechtigt, von Erwerbern, die Eintrittskarten unter Verstoß gegen Ziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.3.1 oder 2.3.2 weitergeben, weiterverkaufen und/oder zum Kauf anbieten, für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
      • 2.4.4 Der Veranstalter ist berechtigt, von dem jeweiligen Ticketerwerber die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns zu verlangen, sofern es sich um eine unzulässige Weitergabe von Tickets gemäß Ziffern 2.2.1 und/oder 2.2.2 handelt;
      • 2.4.5 Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die gegen die Verbote in den Ziffern 2.2 und 2.3 verstoßen, zukünftig den Erwerb von Tickets zu verweigern, ihnen gegenüber ein Zutrittsverbot für Veranstaltungen des Veranstalters auszusprechen und/oder weitergehende rechtliche Maßnahmen einzuleiten.